CEO. Gerhard Reiterbauer
GABIOs.r.o
L.Starka 2854
SK-92205 Trencin
Tel: -421 905 662 974
Gabio s.r.o -
L-Starka 2854
91105 Trencin, Slowakei
UID-Nr: SK 202 22 07 396
ICO: 36 610 275
E-Mail: g.reiterbauer@gabio.biz
Hompage: www.gabio.biz
Gerichtsstand: 91105 Trencin
Oberbank AG
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Swift/BIC: OBKLSKBAXXX
Kontonummer: 2301554487/837
1.1. Diese allgemeinen
Bedingungen gelten für den
Verkauf und die Lieferung von
Waren und sinngemäß auch für die
Erbringung sonstiger
Leistungen durch die GABIOs.r.o
(in der Folge auch „Verkäufer“ ).
1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
1.3. Mit der Annahme der Ware bzw. der Übernahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber (in der Folge auch „Käufer“) die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. An sämtlichen im Zusammenhang mit dem Angebot oder sonst zur Verfügung gestellte Unterlagen und Behelfen zb. Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Modelle und allen anderen Unterlagen und Behelfen) behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden. Soweit eine Bestellung unterbleiben oder eine anderweitige Bestellung erfolgen sollte sind diese Unterlagen sofort an uns zurückzustellen.
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4.1 Preisangebote erlangen grundsätzlich Verbindlichkeit, wenn sie der Verkäufer in der schriftlichen Auftragsbestätigung mit Angabe des Lieferumfangs bestätigt hat. Auch derart bestätigte Preise stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Anpassung für den Fall der Erhöhung der (Rohstoff)Kosten. Sollten sich daher die (Rohstoff)Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Über den Lieferumfang hinausgehende Lieferungen erden vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Abladen, Versicherung, Ein bzw. Ausfuhrabgaben; die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
4.3 Allfällige Kosten für eine Transport-, Bruch- oder Feuerversicherung oder ähnlichem sowie sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der Käufer.
4.4. Der Verkäufer behält sich vor, bei Bestellung von Kleinmengen Mengenzuschläge oder Manipulationskosten zu berechnen.
Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist, sollte nichts anderes vereinbart sein, der Ort des Firmensitzes des Verkäufers. Ist eine Versendung vereinbart, geht die Gefahr über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Eine Transport- bzw Bruchversicherung oder dergleichen schließen wir nur über Auftrag und auf Rechnung des Käufers ab. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.1. Die von uns genannten
Lieferfristen oder Termine sind
unverbindlich, sofern nicht im
Einzelfall ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde.
6.2. Für den Fall einer (im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbarten verbindlichen) Lieferfrist, beginnt diese mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: Datum der Auftragsbestätigung, Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen, Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
6.3. Der Verkäufer ist jedenfalls berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
6.4. Eine (im Einzelfall
ausdrücklich vereinbarte
verbindliche) Lieferfrist verlängert
sich jedenfalls angemessen, wenn
beim Verkäufer oder bei einem
Zulieferanten unvorhergesehene
oder vom Parteiwillen unabhängige
Hindernisse, wie etwa alle Fälle
höherer Gewalt, kriegerische
Ereignisse, behördliche Eingriffe
und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug,
Energie- und Rohstoffmangel,
Ausschluss eines größeren
Arbeitsstückes, Betriebsstörungen,
Ausfall von Mitarbeitern sowie
Arbeitskonflikte (Streik oder
Aussperrung) eintreten. Solche
Hindernisse oder Umstände heben
auch im Fall einer im Einzelfall
ausdrücklich vereinbarten
verbindlichen Lieferfrist während
eines von uns zu vertretenden
Verzugs für ihre Dauer dessen
Folgen auf; im Einzelfall allenfalls
vereinbarte Vertragsstrafen fallen
überhaupt weg. Beginn und Ende
solcher Hindernisse werden
unverzüglich mitgeteilt. Wir sind
berechtigt, bei Eintritt solcher
Hindernisse vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten; in
diesem Falle sind
Schadenersatzansprüche des
Käufers grundsätzlich
ausgeschlossen.
6.5 Behördliche Genehmigungen
sind vom Käufer zu erwirken.
Erfolgen solche Genehmigungen
nicht rechtzeitig, so verlängert sich
die (im Einzelfall ausdrücklich
vereinbarte verbindliche)
Lieferfrist entsprechend.
Die Punkte 6.2. bis 6.5. gelten für (im Einzelfall ausdrücklich vereinbarte verbindliche) Termine sinngemäß.
6.6. Die (im Einzelfall ausdrücklich
vereinbarte verbindliche) Lieferoder
Leistungsfrist ist gewahrt,
wenn wir dem Käufer noch vor
deren Ablauf unsere Liefer- oder
Leistungsbereitschaft mitgeteilt
haben; sofern wir durch besondere
Vereinbarung zum Versand
verpflichtet sind, ist die (im
Einzelfall ausdrücklich vereinbarte)
Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt,
wenn der Liefer- bzw.
Leistungsgegenstand unser Werk
noch vor deren Ablauf verlassen
hat. Die Anzeige der
Versandbereitschaft zum (im
Einzelfall ausdrücklich
vereinbarten) Liefertermin ist der
Lieferung gleichzuhalten, wenn die
Lieferung aus Gründen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat,
nicht zum (im Einzelfall
ausdrücklich vereinbarten
verbindlichen) Liefertermin
durchgeführt werden kann
7.1. Ist nichts anderes vereinbart,
ist der Verkäufer berechtigt, eine
Anzahlung zu verlangen.
Zahlungen sind an den Verkäufer
bzw. an die vom Verkäufer
angegebene Zahlstelle
(Bankinstitut) zu leisten.
7.2. Zahlungen sind bar ohne
jeden Abzug frei Zahlstelle des
Verkäufers in der vereinbarten
Währung innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum zu leisten.
Eine allfällige Annahme von
Schecks oder Wechsel erfolgt stets
nur zahlungshalber. Alle damit in
Zusammenhang stehenden
Spesen (wie z.B. Einzahlungs- und
Diskontspesen) gehen zu Lasten
des Käufers.
7.3. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt Verzugszinsen in Höhe der für Unternehmergeschäfte gesetzlich vorgesehenen Zinsen zu verrechnen. Der säumige Käufer hat ferner alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge im Zusammenhang stehenden Mahn- Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten sowie Rechtsanwaltskosten einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu tragen. Verstößt der Käufer gegen Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich aller Nebengebühren weiteres berechtigt, für alle noch nicht durchgeführten Lieferungen nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherstellung der Zahlung zu verlangen.
Der Käufer ist nicht berechtigt,
wegen Gewährleistungs- oder
sonstigen Gegenansprüchen
Zahlungen zurückzuhalten oder
aufzurechnen.
9.1. Wir behalten uns das
Eigentum am Liefergegenstand bis
zum vollständigen Begleichung
aller Zahlungen, insbesondere
unserer Kaufpreisforderung, aber
auch aller uns sonst gegen den
Auftraggeber aus welchem
Rechtsgrund immer zustehenden
Forderungen vor.
9.2. Der Käufer darf den
Liefergegenstand, auch wenn
dieser mit einer anderen Sache
verbunden oder wenn er
verarbeitet wurde, nur im
gewöhnlichen Betriebe seines
Unternehmens weiterveräußern;
9.3. Der Käufer tritt seine Forderungen sowie sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung, Verpachtung oder aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat diesbezüglich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.
9.4. Der Käufer ist nur insoweit
berechtigt, die Forderungen
einzuziehen und die sonstigen
Rechte geltend zu machen, als er
seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt bzw
nicht zahlungsunfähig ist.
9.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung bzw. bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrags den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind außerdem berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen gegen den Käufer angerechnet. Als uns bei Vertragsrücktritt bis zur Rückstellung gebührendes Benützungsentgelt berechnen wir dem Käufer 5% vom Neuwert, sofern nicht eine höhere Wertminderung eingetreten ist.
10.1. Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit der Leistung beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der im Zeitpunkt der Übergabe (am Tag der Versandbereitschaft) besteht und auf einem Fehler des Materials oder der Ausführung beruht. Der Inhalt der vom Verkäufer verwendeten Prospekte, Kataloge, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese wurden schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt. Öffentliche Äußerungen über die vom Verkäufer zu übergebende Sache oder das von diesem zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung und in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden den Verkäufer nicht.
10.2. Sind die Mängel der Sache /
des Werkes bereits zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses
erkennbar und/oder sind sie dem
Käufer bereits in diesem Zeitpunkt
bekannt, findet keine
Gewährleistung statt. Der Käufer
hat im Übrigen die Sache/das
Werk unverzüglich nach
Übergabe zu untersuchen und
dem Verkäufer allfällige Mängel
einschließlich aller Fehlmengen
und aller Falschlieferungen
unverzüglich schriftlich mittels
eingeschriebenen Briefes
anzuzeigen, anderenfalls besteht
kein Anspruch auf
Gewährleistung. Versteckte
Mängel, die aufgrund einer
derartigen sorgfältigen Prüfung
nicht erkennbar sind, werden nur
insoweit anerkannt, als sie unter
normalen Verhältnissen bei
sachgemäßer Behandlung zu
einer Funktionsbeeinträchtigung
führen und entweder
nachweislich im Zeitpunkt der
Übergabe (am Tag der
Versandbereitschaft) vorhanden
waren. Auch diese Mängel sind
unverzüglich mittels
eingeschriebenen Briefes
gegenüber dem Verkäufer
anzuzeigen, anderenfalls besteht
kein Anspruch auf
Gewährleistung.
10.3. Mängelrügen nach 10.2.
müssen unverzüglich, längstens
innerhalb von 10 Tagen nach
Übernahme bzw im Fall eines
versteckten Mangels innerhalb
von 10 Tagen ab Erkennbarkeit,
dem
Verkäufer mittels
eingeschriebenen Briefes
angezeigt werden, andernfalls
können keine Rechte aus ihnen
abgeleitet werden. Die
Vermutung des § 924 ABGB ist
nicht anzuwenden. Das bedeutet,
dass die Beweislast dafür, dass
die Sache/das Werk mangelhaft
und der Mangel bei der Übergabe
vorhanden war, den Käufer trifft,
auch wenn der Mangel innerhalb
von 6 Monaten nach der
Übergabe hervorkommt.
10.4. Für die Funktionsfähigkeit
einer Anlage, Maschine, oder
ähnlichem, deren Komponenten
nicht ausschließlich von uns
geliefert wurden, leisten wir nur
dann Gewähr, wenn wir uns trotz
der Beistellung von Komponenten
durch den Käufer oder durch
Dritte zur Herstellung der
gesamten Anlage, Maschine oder
ähnlichem verpflichtet haben und
wenn die fehlerhafte Funktion
weder auf unrichtigen noch auf
unvollständigen Angaben des
Käufers beruht.
10.5. Der Käufer verwirkt weiteres
in folgenden Fällen alle auf Mängel
begründete Ansprüche;
10.5.1. falls der Käufer nach
Feststellung eines Mangels
Maßnahmen setzt oder unterlässt,
die den Verkäufer daran hindern,
eine ordungsgemäße Überprüfung
des Mangels oder Schadens sowie
dessen Ursache vorzunehmen,
oder
10.5.2. wenn die Montage oder
Verwendung der Ware / des
Liefergegenstandes / des
Leistungsgegenstandes unter
Verletzung einschlägiger
technischer Normen oder
gesetzlicher Bestimmungen, oder
nicht durch gewerblich befugte
Fachleute vorgenommen wurde,
oder
10.5.3. allfällige (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthaltene) Bedingungen für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder behördliche Zulassungsbedingungen und Auflagen nicht eingehalten wurden oder werden, oder
10.5.4. wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungsoder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.
10.5.5. Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Ausführung von Reparaturaufträgen, mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.
10.6. Im Falle des Bestehens eines Anspruches nach Maßgabe der obenstehenden Bedingungen, ist dieser auf die Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles in angemessener Zeit durch den Verkäufer beschränkt. Alle in diesem Zusammenhang über die direkte Instandsetzung der Ware oder Auswechslung hinaus gehenden Kosten und Arbeiten, wie etwa bauliche Maßnahmen, jedwede Beförderungskosten, Reisekosten (siehe hierzu jedoch auch Punkt 10.7.) oder dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Waren oder Teile hiervon werden wieder Eigentum des Verkäufers.
10.7. Soweit erforderlich und nicht
unzumutbar, ist der Liefer- oder
Leistungsgegenstand bzw dessen
vom Mangel betroffene Teil auf
unser Verlangen unverzüglich auf
Gefahr und Kosten des Käufers an
uns zu versenden oder zu
befördern, widrigenfalls jedwede
Gewährleistungspflicht erlischt. Die
Rücksendung / Beförderung
betreffend eines infolge
Mangelhaftigkeit instandgesetzten /
ausgewechselten Teils erfolgen
ebenfalls auf Gefahr und Kosten
des Käufers.
10.8. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate und muss das
Recht auf Gewährleistung sowohl
bei sämtlichen Sachmängeln als
auch bei Rechtsmängeln innerhalb
von sechs Monaten gerichtlich
geltend gemacht werden, auch
wenn der Käufer oder dessen
Nachmann einem Verbraucher
Gewähr zu leisten hat. Dies gilt
auch für Liefer-oder
Leistungsgegenstände, die mit
einem Gebäude oder Grund und
Boden fest verbunden sind. Die
Frist beginnt - auch im Falle
versteckter Mängel - mit dem
frühesten der nachstehenden
Zeitpunkte:
a) Meldung, daß die Ware zur
Abnahme bereit steht;
b) Beendigung der Montage;
c) Übergabe;
d) Inbetriebsetzung.
Eine Hemmung oder
Unterbrechung der
Gewährleistungsfrist findet nicht
statt.
10.9. Hat der Verkäufer den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst und der Mangelfolgen keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Besteht Anspruch auf Schadenersatz (siehe sogleich unter Punkt 11.), kann der Verkäufer nach seiner Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten.
11.1. Der Verkäufer haftet nicht für
leicht fahrlässig verschuldete
Schäden, für ideelle Schäden oder
Vermögensschäden. Im Fall grober
Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer
ausschließlich für
Personenschäden. Der Verkäufer
haftet auch nicht für Schäden, die
vom Schaden an der Person
(Verletzung) oder an der Ware
selbst verschieden sind
(Folgeschäden), noch für
entgangenen Gewinn. Für
vorsätzlich verschuldete Schäden
haftet der Verkäufer nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus ist unsere Haftung
(soweit diese aufgrund der
vorhergehenden Bestimmungen
nicht ausgeschlossen ist), in
jedem Fall insgesamt mit der
Kaufpreissumme / Auftragssumme
betraglich begrenzt. Dass Schäden
von uns vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt wurden,
hat der Käufer zu beweisen.
Schadenersatzansprüche können
außerdem nur innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis vom
Schaden gerichtlich geltend
gemacht werden.
11.2. Bei Nichteinhaltung allfälliger
(z.B. in Bedienungsanleitungen
enthaltener) Bedingungen für die
Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung oder behördlicher
Zulassungsbedingungen und
Auflagen ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen.
11.3. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung iSd Produkthaftungsgesetz (PHG) gegen uns richten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Die Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt (9.) sowie die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen (10. und 11.) sind vollinhaltlich schriftlich auf allfällige Abnehmer des Käufers mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung bei allfälligen Weiterverkäufen zu überbinden, Dem Verkäufer ist dies über sein Verlangen vom Käufer urkundlich nachzuweisen.
Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer,
insbesondere für
Rechtstreitigkeiten aus dem
Vertrag, gilt österreichisches Recht
unter Ausschluss der in eine
ausländische Rechtsordnung
verweisenden Normen des
internationalen Privatrechts.
Von den Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichende
Handelsbräuche sowie das
UNkaufrecht (Verträge über den
internationalen Warenkauf) werden
einvernehmlich ausgeschlossen.
Der Verkäufer liefert und
kontrahiert – soweit es sich nicht
um eine öffentliche
Auftragsvergabe nach den jeweils
anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen handelt -
ausschließlich aufgrund dieser
allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Entgegen
stehende Einkaufsbedingungen
oder allgemeinen
Geschäftsbedingungen des
Käufers werden grundsätzlich nicht
akzeptiert und nicht
Vertragsinhalt.
In Punkten in denen diese
allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen schweigen, gilt
ausschließlich slowakisches
dispositives Recht unter
Ausschluss des internationalen
Privatrechts / UNKaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für
beide Vertragsteile ist das für den
Sitz des Verkäufers jeweils
sachlich zuständige Gericht in
Trencin
Abweichende Bezugsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn das ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurde oder es sich um eine öffentliche Auftragsvergabe nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen handelt. Ist eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Verkäufer und Käufer werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Stand Jänner 2016
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G.Reiterbauer
Gabio s.r.o
Tel: +421 905 662 974
E-Mail: g.reiterbauer@gabio.biz